Einführung
(Quellenangaben in Klammern siehe unten):
Es gibt nur wenige Quellen zu den Wusterhausener Scharfrichtern, die nach Stadtbränden und Verwaltungsreformen auf uns gekommen sind, so dass wir auf Rückschlüsse aus anderen Orten angewiesen sind. Blicken wir zuerst auf die Entwicklung des Berufsstandes, die sich nicht trennen lässt von der Geschichte der Gerichtsbarkeit.
Die mittelalterlichen Städte erhielten von ihren Stadtherren bzw. dem Kurfürsten die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit. Sie konnten also auch über Leib und Leben richten und Todesurteile vollstrecken.
Die meisten Gerichte auf dem Lande, denen der jeweilige Gutsherr vorstand, hatten keine so weitgreifenden Rechte.
Die Gerichtssitzungen fanden im Mittelalter ebenso wie die Vollstreckung der Strafen öffentlich und unter freiem Himmel (unter der Gerichtslinde) oder in der Gerichtslaube am Rathaus statt. Es musste immer einen Kläger geben. Die Strafen waren regional unterschiedlich.
Die ausgesprochenen Strafen reichten von Kirchenstrafen mit öffentlicher Erwähnung bei der Predigt über Schandstrafen wie das Stehen am Pranger und den Verweis aus der Stadt, Leibesstrafen wie Auspeitschen und Handabschlagen bis zu den grausamen Todesstrafen wie Hängen, Enthaupten, Rädern, Verbrennen, Ertränken, Lebendig begraben, Vierteilen usw. Die Gerichtsverhandlung folgte festgesetzten Ritualen - genauso wie die Vollstreckung des Urteils. Allerdings gab es auch Möglichkeiten, sich von der Strafe freizukaufen oder durch eine Pilgerreise Sühne zu tun.
Bis ins späte Mittelalter gab es kaum Scharfrichter, die Vollstreckung oblag anfangs z.B. den Ratsherren oder auch den Klägern. Die erste Erwähnung eines Scharfrichters in der Mark Brandenburg fällt in das Jahr 1466 - für die Stadt Brandenburg, von der sich Ruppin den Scharfrichter "ausborgen" möchte.
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Am Ende des Mittelalters erfuhr die Rechtsprechung mit der Verabschiedung der "Peinlichen Halsgerichtsordnung" und ihrer Vorläufer 1532 einen großen Umbruch. Einerseits liefen die Verfahren nun im ganzen Reich ähnlich ab, andererseits war es kaum noch möglich, der vorgeschriebenen Strafe z.B. durch eine Pilgerreise zu entgehen. Außerdem wurde die Folter zur Ermittlung des für ein Urteil notwendigen Geständnisses eingeführt. Die eigentliche Urteilsfindung fand jetzt im Geheimen statt, es wurden Juristen dazu befragt und erst die Verkündung des Urteils war öffentlich. Dafür wurde die öffentliche Urteilsvollstreckung zu einem Ereignis, einem "Theater des Schreckens". Vom 16. bis ins 18. Jahrhundert hinein wurden Hinrichtungen oft zu einem Volksspektakel, deren Hauptakteur der Scharfrichter war. Unsere Vorstellung vom "dunklen" Mittelalter und der "aufgeklärten" Zeit nach der Reformation muss hier eindeutig revidiert werden.
Friedrich II. verbot 1740 die Folter und reformierte das Strafrecht, wenn er auch nicht die Todesstrafe abschaffte.
Öffentliche Hinrichtungen gab es in Preußen noch bis zur Justizreform von 1849, danach fanden sie nur noch hinter geschlossenen Mauern statt. Schon 1811 war das Richten mit dem Schwert durch das Richten mit dem Beil abgelöst worden. Die Zahl der Hinrichtungen nahm deutlich ab.
Gefängnisse im heutigen Sinne entstanden erst im 18. Jahrhundert. Vorher wurden die "Malefizpersonen" nur bis zur Urteilsvollstreckung eingesperrt, oft im Keller des Rathauses oder eines Torturms. Hungertürme waren eher Schuldnern vorbehalten und dienten nicht dem Strafvollzug.
Bei genauerer Beschäftigung mit dem Berufsstand der Scharfrichter müssen so einige gängige Vorstellungen hinterfragt werden.
Der Scharfrichter war kein rauer Bursche, der mit seinem Hackebeil am Richtblock steht und Spaß am Töten hat. Vielmehr war er ein staatlicher Bediensteter, mit einem Privileg zur Berufsausübung, ausgestellt vom Kurfürsten bzw. König. Er musste gute medizinische Kenntnisse haben und hatte seinen blutigen Beruf in einer richtigen Ausbildung gelernt. Sein Arbeitsgerät war das Richtschwert (bis 1811) und er trug die normale Kleidung seiner Zeit, die sich eventuell durch die Farbe oder besondere Abzeichen unterschied. In den meisten Darstellungen trägt er keine Maske oder Kapuze - die beim Schwertstreich auch sehr hinderlich gewesen wäre.
Die Bürger sahen ihn zwiespältig, einerseits verbreitete er Angst und war "unehrlich", d.h. er hatte nicht die vollen Bürgerrechte und man hielt Abstand zu ihm, andererseits war er als Arzt, Apotheker, Tierarzt und Magier ein wichtiger Teil der Stadtgesellschaft. In seiner Rolle als Scharfrichter oder Betreiber der Abdeckerei mied man ihn und konnte durch Berührung selbst "unehrlich" werden; in seiner Rolle als Arzt suchte man seine Hilfe.
Besonders in Preußen war er auch Betreiber der Abdeckerei, für die er Angestellte hielt. Auch die Stadtreinigung, die Betreuung der königlichen Hundemeute, die Aufsicht über die Wolfsgruben gehörten zu seinen Aufgaben, wie den Abdeckerei-Privilegien zu entnehmen ist. Die Abdeckerei galt als unrein und der Scharfrichter übte diese Tätigkeit meist nicht selbst aus, obwohl die "Anrüchigkeit" im Ansehen auf ihn überging. Allerdings ist für die Mark Brandenburg eine so deutliche Ausgrenzung der Scharfrichter wie in Süddeutschland nicht eindeutig nachweisbar, obwohl dies in der älteren Literatur meist so dargestellt wird.
Die Aufgaben des Scharfrichters müssen im Zusammenhang mit den Rechtsvorstellungen des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit gesehen werden. Der Vollzug der Strafe stellte für die Bürger die (göttliche und weltliche) Ordnung wieder her und versprach dem Delinquenten, soweit es sich um eine Strafe handelte, die "ehrenhaft" war, im Jenseits nicht auf ewig in der Hölle zu schmoren. Auch die Folter wurde in genau vorgeschriebenen Schritten durchgeführt. Der Scharfrichter hatte manchmal auch die Funktion eines Anklägers im Prozess.
Ab Mitte des 18. Jahrhunderts nahm die Zahl der Hinrichtungen ab und der Abdeckereibetrieb wurde für die meisten Scharfrichter zum Haupterwerb.
(Quelle: Dr. Marita Genesis/ Dr. Ilse Schumann)